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Gegengutachten des Forum Waffenrecht: „Waffenbesitzsteuer … ist unzulässig.”
Laut einem vom Forum Waffenrecht in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vom 26. Juli 2010 ist die von der Stadt Stuttgart geplante Waffenbesitzsteuer nicht zulässig und somit rechtswidrig.
Der Städtetag Baden-Württemberg hatte bereits im Juni 2010 ein Gutachten zur Zulässigkeit der Erhebung einer Waffenbesitzsteuer erstellen lassen, welches die die Einführung einer solchen Steuer als grundsätzlich zulässig erachtet. Ein am 26. Juni auf einer Pressekonferenz des FWR präsentiertes Gegengutachten sieht dies anders:
Das vom Forum Waffenrecht in Verbindung mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband, dem Deutschen Schützenbund, dem Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler sowie dem Verband der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen bei dem Universitätsprofessor Dr. jur. Johannes Dietlein, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre sowie Direktor des Zentrums für Informationsrecht (Abt. Öffentliches Recht) der Heinrich Heine Unversität Düsseldorf, in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandsteuer unzulässig sei. Ebenso würde der damit verfolgte Lenkungszweck, den Legalwaffenbesitzer über die Erhebung einer Waffenbesitzsteuer, dazu zu bewegen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Anzahl der sich in seinem Besitz befindlichen Waffen zu verringern oder sie gleich auf Null zu reduzieren, zugleich in die Bundesgesetzgebung eingreifen. „Dies würde das Waffengesetz konterkarieren.”, resümierte auch DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim im Rahmen der Pressekonferenz.
Prof. Dr. Johannes Dietlein fasst die Begründungen der Unzulässigkeit einer Waffenbesitzsteuer in dem Gegengutachten wie folgt zusammen:
1. Die von einzelnen Kommunen angedachte Erhebung einer Waffenbesitzsteuer in der Gestalt einer kommunalen Aufwandsteuer ist unzulässig.
2. Anküpfpunkte einer kommunalen Aufwandsteuer können allein private (Konsum-) Aufwendungen sein, die zur Aufrechterhaltung eines rechtlichen oder tatsächlichen „Zustandes” getätigt werden und hierbei über die Befriedigung des allgemeinen Lebenszustandes hinausgehen.
3. Aus dem bloßem Waffenbesitz kann auch im Wege der typisierenden Betrachtung nicht auf einen Konsumaufwand für die Aufrechterhaltung dieses rechtlichen und tatsächlichen Zustandes gefolgert werden.
4. Mit dem Wesen der Aufwandsteuer unvereinbar wäre es, die Besteuerung an den (einmaligen) Akt des rechtsgeschäftlichen Erwerbs einer Waffe anzuknüpfen, selbst wenn hierbei ein finanzieller Aufwand getätigt wird.
5. Erst recht kann eine unmittelbar aus dem Waffenbesitz resultierende wirtschaftliche Potenz des Eigentümers nicht Besteuerungsobjekt einer kommunalen Aufwandsteuer sein.
6. Angesichts der grundsätzlichen Offenheit des Waffengesetzes hinsichtlich des Ortes einer sicheren Verwahrung kann der erforderliche „örtliche” Bezug einer Aufwandsteuer für ortsansässige Waffenbesitzer nicht unterstellt werden.
7. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob der kommunale Lenkungszweck einer pauschalen Reduktion des privaten Waffenbesitzes mit den differenzierenden waffengesetzlichen Regelungen zur Anerkennung legitimer Erwerbs- und Besitzinteressen einzelner Gruppen von Waffenbesitzern vereinbar ist.
8. Es ist nicht ersichtlich, wie die mit der Erhebung einer Waffensteuer einhergehenden Verwaltungskosten durch die Erträge einer auf den Waffenbesitz zu begrenzenden Aufwandsteuer gedeckt werden sollten.
9. Soweit die Kommunen mit der „Waffensteuer” das Ziel verfolgen, die Waffenbesitzer an den Kosten verdachtsunabhängiger Kontrolle zu beteiligen, handelt es sich hierbei in Wahrheit um einen in jeder Hinsicht unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
Das Gegengutachten wird in Stuttgart vorliegen, wenn am Mittwoch, den 28. Juli 2010 eine Prüfung der rechtlichen Grundlagen einer Waffenbesitzsteuer stattfindet. Sollten Stuttgarts Politiker nicht einlenken, steht für die Auftraggeber des Gegengutachtens fest, dass dann gegen die Waffenbesitzsteuer weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
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